Ratgeber · Arbeitsrecht

Ist Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht?

Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 sind Arbeitgeber in Deutschland schon heute verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen — unabhängig von einer noch ausstehenden Gesetzesnovelle.

Stand: 25.07.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Kurz gesagt

  • Pflicht besteht bereits — seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022, nicht erst mit einer Gesetzesnovelle.
  • 🕒 Zu erfassen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit inkl. Überstunden.
  • 🗄️ Aufbewahrung: mindestens zwei Jahre (ArbZG, MiLoG).
  • 📝 Form: derzeit auch Papier/Tabelle zulässig — elektronische Pflicht ist in Vorbereitung.

Die Rechtslage: EuGH 2019 und BAG 2022

Ausgangspunkt ist das sogenannte „Stechuhr-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 (Rechtssache C-55/18). Danach müssen die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) klargestellt: Arbeitgeber in Deutschland sind bereits nach geltendem Recht verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, ausgelegt im Licht der EuGH-Entscheidung. Die Pflicht gilt damit unabhängig von einer noch ausstehenden Änderung des Arbeitszeitgesetzes.

Was muss erfasst werden?

Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten — einschließlich der geleisteten Überstunden. § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz verlangt darüber hinaus die gesonderte Aufzeichnung der Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht. In bestimmten Branchen (u. a. Bau, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe) gilt zusätzlich die verschärfte Aufzeichnungspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz.

Muss die Erfassung elektronisch sein?

Das Bundesarbeitsgericht hat keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Aufzeichnung ist derzeit auch handschriftlich oder in einer Tabelle zulässig, und die Erfassung darf an die Beschäftigten delegiert werden. Ein Gesetzentwurf zur Konkretisierung sieht grundsätzlich eine elektronische Erfassung vor — mit Übergangsfristen und Erleichterungen für kleine Betriebe —, ist aber noch nicht in Kraft. Sicher ist: Die grundsätzliche Erfassungspflicht besteht laut Bundesarbeitsgericht schon jetzt.

Warum eine digitale Zeiterfassung sinnvoll ist

Papierzettel und Excel-Tabellen erfüllen die Pflicht zwar formal, sind aber fehleranfällig, nachträglich änderbar und bei einer Prüfung schwer als lückenlos nachzuweisen. Eine digitale, manipulationssichere Zeiterfassung dokumentiert Beginn, Ende und Dauer automatisch und revisionssicher — und nimmt die manuelle Nacharbeit ab.

Häufige Fragen

Ist Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht? +

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht — § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, unionsrechtskonform ausgelegt — verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen. Die Pflicht gilt also schon jetzt und hängt nicht von einer künftigen Gesetzesänderung ab.

Seit wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung? +

Grundlage ist das „Stechuhr-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 (C-55/18): Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht am 13.09.2022 für das deutsche Recht bestätigt — sie besteht seither.

Was genau muss erfasst werden? +

Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten, einschließlich der Überstunden. Nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz ist zusätzlich die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit gesondert aufzuzeichnen.

Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden? +

Nach dem Arbeitszeitgesetz mindestens zwei Jahre. In den Branchen mit besonderer Aufzeichnungspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz gilt ebenfalls eine zweijährige Aufbewahrungsfrist.

Muss die Arbeitszeit elektronisch erfasst werden? +

Das Bundesarbeitsgericht hat keine bestimmte Form vorgeschrieben — die Aufzeichnung ist derzeit auch auf Papier oder in einer Tabelle zulässig, und die Erfassung darf an die Beschäftigten delegiert werden. Ein Gesetzentwurf zur Konkretisierung sieht grundsätzlich eine elektronische Erfassung mit Übergangsfristen für kleine Betriebe vor, ist aber noch nicht in Kraft. Die grundsätzliche Erfassungspflicht besteht laut Bundesarbeitsgericht jedoch schon jetzt.

Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe und bei Vertrauensarbeitszeit? +

Die grundsätzliche Erfassungspflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, die geleistete Arbeitszeit muss aber trotzdem erfasst werden; die Aufzeichnung kann dabei auf die Beschäftigten übertragen werden.

Reicht ein Stundenzettel aus Papier oder Excel? +

Rechtlich ist das aktuell zulässig, praktisch aber fehleranfällig und schwer prüfbar — Einträge lassen sich nachträglich ändern, und bei einer Prüfung fehlt oft der lückenlose Nachweis. Eine digitale, manipulationssichere Zeiterfassung erfüllt die Pflicht revisionssicher und spart die manuelle Nacharbeit.

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