Ruhepausen (§ 4 ArbZG)
Die Ruhepausen richten sich nach der Arbeitszeit: bei mehr als sechs bis zu neun Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Länger als sechs Stunden am Stück darf ohne Pause nicht gearbeitet werden.
Die Pausen müssen im Voraus feststehen und dürfen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ruhepausen zählen nicht als Arbeitszeit und werden in der Regel nicht vergütet.
Ruhezeit (§ 5 ArbZG)
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit steht Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. In bestimmten Bereichen (z. B. Krankenhäuser, Gaststätten, Landwirtschaft) darf sie um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn der Ausfall innerhalb eines Monats ausgeglichen wird.
Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
Eine Zeiterfassung mit automatischer Prüfung markiert Verstöße gegen Pausen-, Ruhezeit- und Höchstarbeitszeitregeln, bevor sie zum Problem werden.