Ratgeber · Lohn

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG)

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei — z. B. 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit und 125 % für Feiertagsarbeit.

Stand: 25.07.2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz gesagt

  • Nachtarbeit (20–6 Uhr): 25 % steuerfrei; 40 % zwischen 0 und 4 Uhr (bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr).
  • Sonntagsarbeit: 50 %. Feiertagsarbeit und 31.12. ab 14 Uhr: 125 %.
  • 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und 1. Mai: 150 %.
  • Steuerfrei bis Grundlohn 50 €/Std.; sozialversicherungsfrei bis 25 €/Std.

Die steuerfreien Sätze

Nachtarbeit (grundsätzlich 20 bis 6 Uhr) ist bis 25 % des Grundlohns steuerfrei; für die Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Satz auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Sonntagsarbeit ist bis 50 %, Feiertagsarbeit sowie Silvester ab 14 Uhr bis 125 % steuerfrei.

Die höchsten Sätze gelten für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai: bis 150 %. Treffen mehrere Tatbestände zusammen (z. B. Nacht am Feiertag), können die Zuschläge nebeneinander steuerfrei bleiben.

Grundlohn-Grenzen

Für die Steuerfreiheit wird der Zuschlag höchstens auf einen Grundlohn von 50 € pro Stunde bezogen. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze von 25 € Grundlohn pro Stunde — darüber hinausgehende Zuschläge sind beitragspflichtig.

Voraussetzung: Einzelaufzeichnung

Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten. Der Arbeitgeber muss die konkreten Arbeitsstunden nachweisen können — pauschale Zuschläge ohne Nachweis erkennt das Finanzamt nicht als steuerfrei an.

Eine Zeiterfassung, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsfenster automatisch erkennt und den Stunden zuordnet, liefert genau diesen Nachweis und die korrekte Zuordnung für den Lohnexport.

Häufige Fragen

Welche Zuschläge sind steuerfrei? +

Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG — z. B. 25 % Nacht, 50 % Sonntag, 125 % Feiertag, jeweils bis zu einem Grundlohn von 50 €/Stunde.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag steuerfrei? +

25 % des Grundlohns für Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr; für die Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der steuerfreie Satz auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde.

Sind die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei? +

Beitragsfrei sind sie nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde; darüber hinausgehende Zuschläge sind sozialversicherungspflichtig, während die Steuerfreiheit bis 50 €/Stunde reicht.

Weitere Ratgeber

Zeiterfassung, die die Pflicht erfüllt

Beginn, Ende und Dauer automatisch und revisionssicher erfasst — ohne App. 30 Tage kostenlos testen.