Die steuerfreien Sätze
Nachtarbeit (grundsätzlich 20 bis 6 Uhr) ist bis 25 % des Grundlohns steuerfrei; für die Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Satz auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Sonntagsarbeit ist bis 50 %, Feiertagsarbeit sowie Silvester ab 14 Uhr bis 125 % steuerfrei.
Die höchsten Sätze gelten für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai: bis 150 %. Treffen mehrere Tatbestände zusammen (z. B. Nacht am Feiertag), können die Zuschläge nebeneinander steuerfrei bleiben.
Grundlohn-Grenzen
Für die Steuerfreiheit wird der Zuschlag höchstens auf einen Grundlohn von 50 € pro Stunde bezogen. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze von 25 € Grundlohn pro Stunde, darüber hinausgehende Zuschläge sind beitragspflichtig.
Voraussetzung: Einzelaufzeichnung
Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten. Der Arbeitgeber muss die konkreten Arbeitsstunden nachweisen können, pauschale Zuschläge ohne Nachweis erkennt das Finanzamt nicht als steuerfrei an.
Eine Zeiterfassung, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsfenster automatisch erkennt und den Stunden zuordnet, liefert genau diesen Nachweis und die korrekte Zuordnung für den Lohnexport.