Die steuerfreien Sätze
Nachtarbeit (grundsätzlich 20 bis 6 Uhr) ist bis 25 % des Grundlohns steuerfrei; für die Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Satz auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Sonntagsarbeit ist bis 50 %, Feiertagsarbeit sowie Silvester ab 14 Uhr bis 125 % steuerfrei.
Die höchsten Sätze gelten für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai: bis 150 %. Treffen mehrere Tatbestände zusammen (z. B. Nacht am Feiertag), können die Zuschläge nebeneinander steuerfrei bleiben.
Grundlohn-Grenzen
Für die Steuerfreiheit wird der Zuschlag höchstens auf einen Grundlohn von 50 € pro Stunde bezogen. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze von 25 € Grundlohn pro Stunde — darüber hinausgehende Zuschläge sind beitragspflichtig.
Voraussetzung: Einzelaufzeichnung
Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten. Der Arbeitgeber muss die konkreten Arbeitsstunden nachweisen können — pauschale Zuschläge ohne Nachweis erkennt das Finanzamt nicht als steuerfrei an.
Eine Zeiterfassung, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsfenster automatisch erkennt und den Stunden zuordnet, liefert genau diesen Nachweis und die korrekte Zuordnung für den Lohnexport.