Ratgeber · Lohn

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG)

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei, z. B. 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit und 125 % für Feiertagsarbeit.

Stand: 25.07.2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschlag berechnen

Ohne Anmeldung. Zeigt auch, welcher Teil steuer- und beitragsfrei bleibt (§ 3b EStG).

Zuschlag für 8 Std.

40,00 €

steuerfrei
40,00 €
steuerpflichtig
0,00 €
sozialversicherungsfrei
40,00 €
Grundlohn + Zuschlag
200,00 €

Rechnung: 20 € × 25 % × 8 Std.

Die Prozentsätze sind Steuerfreigrenzen nach § 3b EStG, kein Anspruch auf eine bestimmte Zuschlagshöhe, die steht im Arbeits- oder Tarifvertrag (§ 6 Abs. 5 ArbZG verlangt für Nachtarbeit „freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag"). Steuerfrei bis 50 €, beitragsfrei bis 25 € Grundlohn je Stunde. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Kurz gesagt

  • Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 25 % steuerfrei; 40 % zwischen 0 und 4 Uhr (bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr).
  • Sonntagsarbeit: 50 %. Feiertagsarbeit und 31.12. ab 14 Uhr: 125 %.
  • 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und 1. Mai: 150 %.
  • Steuerfrei bis Grundlohn 50 €/Std.; sozialversicherungsfrei bis 25 €/Std.

Die steuerfreien Sätze

Nachtarbeit (grundsätzlich 20 bis 6 Uhr) ist bis 25 % des Grundlohns steuerfrei; für die Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Satz auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Sonntagsarbeit ist bis 50 %, Feiertagsarbeit sowie Silvester ab 14 Uhr bis 125 % steuerfrei.

Die höchsten Sätze gelten für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai: bis 150 %. Treffen mehrere Tatbestände zusammen (z. B. Nacht am Feiertag), können die Zuschläge nebeneinander steuerfrei bleiben.

Grundlohn-Grenzen

Für die Steuerfreiheit wird der Zuschlag höchstens auf einen Grundlohn von 50 € pro Stunde bezogen. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze von 25 € Grundlohn pro Stunde, darüber hinausgehende Zuschläge sind beitragspflichtig.

Voraussetzung: Einzelaufzeichnung

Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten. Der Arbeitgeber muss die konkreten Arbeitsstunden nachweisen können, pauschale Zuschläge ohne Nachweis erkennt das Finanzamt nicht als steuerfrei an.

Eine Zeiterfassung, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsfenster automatisch erkennt und den Stunden zuordnet, liefert genau diesen Nachweis und die korrekte Zuordnung für den Lohnexport.

Häufige Fragen

Welche Zuschläge sind steuerfrei? +

Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG, z. B. 25 % Nacht, 50 % Sonntag, 125 % Feiertag, jeweils bis zu einem Grundlohn von 50 €/Stunde.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag steuerfrei? +

25 % des Grundlohns für Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr; für die Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der steuerfreie Satz auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde.

Sind die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei? +

Beitragsfrei sind sie nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde; darüber hinausgehende Zuschläge sind sozialversicherungspflichtig, während die Steuerfreiheit bis 50 €/Stunde reicht.

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