Ratgeber · Datenschutz

Zeiterfassung und DSGVO: Was ist erlaubt?

Zeiterfassung verarbeitet personenbezogene Daten, also gilt die DSGVO. Zulässig ist sie in der Regel auf Grundlage des Arbeitsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, § 26 BDSG) und gesetzlicher Pflichten — solange Datensparsamkeit, Zweckbindung und Transparenz gewahrt bleiben.

Stand: 25.07.2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz gesagt

  • Rechtsgrundlage: Arbeitsverhältnis (§ 26 BDSG) + gesetzliche Aufzeichnungspflichten.
  • Nur so viele Daten wie nötig — keine heimliche Verhaltens-/Leistungskontrolle.
  • Standort/GPS nur zweckgebunden und einmalig, kein Dauer-Tracking.
  • Einführung im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).

Rechtsgrundlage

Die Verarbeitung von Arbeitszeitdaten stützt sich auf die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 1 BDSG) sowie auf die Erfüllung gesetzlicher Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, u. a. ArbZG und MiLoG). Eine gesonderte Einwilligung ist dafür meist nicht erforderlich.

Grundsätze: Datensparsamkeit und Zweckbindung

Erhoben werden dürfen nur die Daten, die für die Zeiterfassung nötig sind — im Kern Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Eine Zeiterfassung darf nicht zur verdeckten Verhaltens- oder Leistungskontrolle zweckentfremdet werden.

Beschäftigte sind transparent zu informieren (Art. 13 DSGVO), und die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen.

Standortdaten und GPS

Eine Standortabfrage ist heikel und nur zweckgebunden zulässig — etwa eine einmalige Prüfung beim Stempeln, um die Anwesenheit am Objekt zu bestätigen. Ein dauerhaftes Bewegungstracking von Beschäftigten ist grundsätzlich unzulässig.

ShiftScan erfasst den Standort nur einmalig beim Scan (sofern aktiviert) und beim Alleinarbeiter-Schutz ausschließlich im Alarmfall — kein laufendes Tracking; die Bilderkennung (OCR) läuft on-device.

Betriebsrat und Mitbestimmung

Die Einführung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Wo ein Betriebsrat besteht, ist er einzubinden.

Häufige Fragen

Ist digitale Zeiterfassung DSGVO-konform? +

Ja, wenn Datensparsamkeit, Zweckbindung und Transparenz gewahrt bleiben. Die Verarbeitung stützt sich auf das Beschäftigungsverhältnis (§ 26 BDSG) und gesetzliche Aufzeichnungspflichten; eine separate Einwilligung ist meist nicht nötig.

Darf der Arbeitgeber beim Stempeln den Standort erfassen? +

Nur zweckgebunden, etwa eine einmalige Standortprüfung zur Bestätigung der Anwesenheit am Objekt. Ein dauerhaftes Bewegungstracking ist grundsätzlich unzulässig.

Muss der Betriebsrat der Zeiterfassung zustimmen? +

Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Einführung mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und mit ihm abzustimmen.

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