Was Nachtarbeit rechtlich bedeutet
Nach § 2 Arbeitszeitgesetz ist die Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in diese Zeit fällt; Nachtarbeitnehmer ist, wer regelmäßig oder an einer bestimmten Zahl von Tagen im Monat in Nachtarbeit tätig ist.
Dieser Ratgeber betrifft die arbeitsrechtliche Seite. Der steuerfreie Nachtzuschlag (Prozentsätze nach § 3b EStG) ist eine eigene Frage — siehe den Ratgeber zu den steuerfreien Zuschlägen.
Höchstarbeitszeit und Gesundheitsschutz
Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn im Durchschnitt von einem Kalendermonat oder vier Wochen acht Stunden eingehalten werden — der Ausgleichszeitraum ist also deutlich kürzer als bei Tagarbeit (dort sechs Monate).
Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, vor Aufnahme und danach regelmäßig (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. gesundheitliche Gefährdung, Betreuung eines Kindes) besteht ein Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz.
Ausgleich: freie Tage oder Zuschlag
Soweit keine tarifliche Regelung besteht, hat der Arbeitgeber für Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). In der Rechtsprechung gilt häufig ein Zuschlag von rund 25 % als angemessen, bei Dauernachtarbeit tendenziell höher.
Voraussetzung für jeden Nachweis ist die genaue Erfassung der in der Nachtzeit geleisteten Stunden — eine Zeiterfassung, die das Nachtfenster automatisch erkennt und zuordnet, liefert die Grundlage für Ausgleich und Lohnabrechnung.