Ratgeber · Arbeitsrecht

Nachtarbeit: Grenzen, Rechte und Zuschlag

Nachtzeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Für Nachtarbeitnehmer gelten besondere Schutzregeln: eine kürzere Ausgleichsfrist bei verlängerter Arbeitszeit, ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung und ein Ausgleich durch freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag.

Stand: 25.07.2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz gesagt

  • Nachtzeit = 23 bis 6 Uhr; Nachtarbeit = mehr als 2 Std. in dieser Zeit (§ 2 ArbZG).
  • Höchstarbeitszeit 8 Std., Verlängerung auf 10 Std. nur mit Ausgleich binnen 1 Monat.
  • Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung (§ 6 Abs. 3 ArbZG).
  • Ausgleich: bezahlte freie Tage ODER angemessener Zuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Was Nachtarbeit rechtlich bedeutet

Nach § 2 Arbeitszeitgesetz ist die Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in diese Zeit fällt; Nachtarbeitnehmer ist, wer regelmäßig oder an einer bestimmten Zahl von Tagen im Monat in Nachtarbeit tätig ist.

Dieser Ratgeber betrifft die arbeitsrechtliche Seite. Der steuerfreie Nachtzuschlag (Prozentsätze nach § 3b EStG) ist eine eigene Frage — siehe den Ratgeber zu den steuerfreien Zuschlägen.

Höchstarbeitszeit und Gesundheitsschutz

Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn im Durchschnitt von einem Kalendermonat oder vier Wochen acht Stunden eingehalten werden — der Ausgleichszeitraum ist also deutlich kürzer als bei Tagarbeit (dort sechs Monate).

Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, vor Aufnahme und danach regelmäßig (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. gesundheitliche Gefährdung, Betreuung eines Kindes) besteht ein Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz.

Ausgleich: freie Tage oder Zuschlag

Soweit keine tarifliche Regelung besteht, hat der Arbeitgeber für Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). In der Rechtsprechung gilt häufig ein Zuschlag von rund 25 % als angemessen, bei Dauernachtarbeit tendenziell höher.

Voraussetzung für jeden Nachweis ist die genaue Erfassung der in der Nachtzeit geleisteten Stunden — eine Zeiterfassung, die das Nachtfenster automatisch erkennt und zuordnet, liefert die Grundlage für Ausgleich und Lohnabrechnung.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Nachtzeit rechtlich? +

Nach § 2 Arbeitszeitgesetz ist die Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist Arbeit von mehr als zwei Stunden in diesem Zeitraum.

Wie viel Zuschlag steht mir für Nachtarbeit zu? +

Ohne tarifliche Regelung sind bezahlte freie Tage oder ein angemessener Zuschlag zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). In der Rechtsprechung gelten häufig rund 25 % als angemessen, bei Dauernachtarbeit mehr. Der steuerfreie Anteil richtet sich separat nach § 3b EStG.

Habe ich als Nachtarbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung? +

Ja. Nach § 6 Abs. 3 ArbZG besteht Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Aufnahme der Nachtarbeit und danach in regelmäßigen Abständen.

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