Ratgeber · Arbeitsrecht

Feiertagsarbeit: Regeln, Ersatzruhetag und Vergütung

An gesetzlichen Feiertagen gilt — wie an Sonntagen — grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG). Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen; wer an einem Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Stand: 25.07.2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz gesagt

  • Grundsatz: Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG), mit Ausnahmen (§ 10).
  • Ersatzruhetag: für Feiertagsarbeit an einem Werktag innerhalb von 8 Wochen (§ 11 ArbZG).
  • Welche Tage Feiertag sind, ist Ländersache — je Bundesland unterschiedlich.
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach § 2 EFZG; Zuschläge richten sich nach Vertrag/Tarif.

Beschäftigungsverbot und Ausnahmen

Nach § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. § 10 ArbZG lässt aber zahlreiche Ausnahmen zu — etwa in Not- und Rettungsdiensten, im Bewachungsgewerbe, in Gaststätten, in der Pflege, bei Verkehrs- und Versorgungsbetrieben und in weiteren Bereichen mit unaufschiebbaren Arbeiten.

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die Bundesländer — bundeseinheitlich sind es neun, dazu kommen länderspezifische Feiertage wie Fronleichnam, Allerheiligen oder der Reformationstag.

Anspruch auf einen Ersatzruhetag

Wer an einem Sonntag arbeitet, muss dafür einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen erhalten. Für die Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG).

Vergütung an Feiertagen

Fällt die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter, das ohne den Feiertag angefallen wäre (Entgeltfortzahlung an Feiertagen, § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ein Zuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und richtet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag; steuerfrei ist er im Rahmen des § 3b EStG.

Eine Zeiterfassung mit hinterlegten Feiertagen je Bundesland erkennt Feiertagsarbeit automatisch, ordnet Zuschläge korrekt zu und dokumentiert die geleisteten Stunden für Abrechnung und Ersatzruhetag.

Häufige Fragen

Darf an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet werden? +

Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG). § 10 ArbZG lässt aber zahlreiche Ausnahmen zu, etwa in Sicherheit, Pflege, Gaststätten und bei unaufschiebbaren Arbeiten.

Bekomme ich für Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag? +

Ja. Für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren; für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen (§ 11 ArbZG).

Muss Feiertagsarbeit mit einem Zuschlag vergütet werden? +

Ein gesetzlicher Zuschlag besteht nicht — er richtet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag. Steuerfrei ist der Feiertagszuschlag im Rahmen von § 3b EStG. Für ausgefallene Arbeit an Feiertagen gilt die Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG.

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