Beschäftigungsverbot und Ausnahmen
Nach § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. § 10 ArbZG lässt aber zahlreiche Ausnahmen zu — etwa in Not- und Rettungsdiensten, im Bewachungsgewerbe, in Gaststätten, in der Pflege, bei Verkehrs- und Versorgungsbetrieben und in weiteren Bereichen mit unaufschiebbaren Arbeiten.
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die Bundesländer — bundeseinheitlich sind es neun, dazu kommen länderspezifische Feiertage wie Fronleichnam, Allerheiligen oder der Reformationstag.
Anspruch auf einen Ersatzruhetag
Wer an einem Sonntag arbeitet, muss dafür einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen erhalten. Für die Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
Vergütung an Feiertagen
Fällt die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter, das ohne den Feiertag angefallen wäre (Entgeltfortzahlung an Feiertagen, § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ein Zuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und richtet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag; steuerfrei ist er im Rahmen des § 3b EStG.
Eine Zeiterfassung mit hinterlegten Feiertagen je Bundesland erkennt Feiertagsarbeit automatisch, ordnet Zuschläge korrekt zu und dokumentiert die geleisteten Stunden für Abrechnung und Ersatzruhetag.