Was Alleinarbeit im Arbeitsschutzrecht bedeutet
Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer Personen arbeitet, sodass im Notfall niemand unmittelbar helfen oder Hilfe holen kann. Der Begriff hängt also nicht an der Uhrzeit oder am Ort, sondern an der Erreichbarkeit: Wer nachts allein in einem Bürogebäude reinigt, arbeitet allein. Wer im selben Gebäude arbeitet, während zwei Etagen tiefer der Pförtner sitzt und über Funk erreichbar ist, unter Umständen nicht.
Im Gesetz selbst kommt der Begriff nicht vor. Die Grundlage ist die allgemeine Pflicht aus § 3 und § 5 Arbeitsschutzgesetz, ergänzt um § 618 BGB (Fürsorgepflicht) und konkretisiert in § 8 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", die für alle gewerblichen Unternehmen gilt.
Die entscheidende Frage: ist es eine gefährliche Arbeit?
§ 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 lautet sinngemäß: Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. Die gesamte Rechtsfolge hängt damit an einem Wort: gefährlich.
Was gefährlich ist, steht in keiner abschließenden Liste. Es ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des konkreten Arbeitsplatzes. Typische Beispiele aus der Praxis sind Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten in Behältern und engen Räumen, Arbeiten an elektrischen Anlagen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko von Übergriffen.
Für Reinigung, Hausmeisterdienste und Winterdienst heißt das: Die Tätigkeit als solche ist selten von vornherein gefährlich. Gefährlich wird sie durch die Umstände, etwa Leiterarbeit ohne Sicherung, der Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln, ein Publikumsverkehr mit Aggressionspotenzial oder schlicht die Frage, wie lange es dauern würde, bis jemand einen Sturz bemerkt.
Welche Maßnahmen zulässig sind
Die Norm nennt technische und organisatorische Maßnahmen gleichrangig. Technisch sind zum Beispiel Personen-Notsignal-Anlagen mit willensunabhängiger Auslösung, also Geräte, die auch dann alarmieren, wenn die Person selbst nicht mehr handeln kann. Organisatorisch sind etwa feste Meldezeiten, Kontrollgänge durch eine zweite Person, Videoüberwachung mit besetzter Aufschaltstelle oder eine dauerhafte Sprechverbindung.
Welche Maßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere der möglichen Verletzung und danach, wie schnell Hilfe eintreffen muss. Für eine Tätigkeit mit hohem Risiko genügt eine Meldekette im Stundentakt nicht. Umgekehrt ist es nicht erforderlich, für jede Alleinarbeit ein zertifiziertes Notsignalgerät zu beschaffen: Die Norm verlangt geeignete Maßnahmen, nicht eine bestimmte Technik.
Wer haftet, und was im Ernstfall geprüft wird
Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Nach einem Unfall prüfen Unfallversicherungsträger und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft nicht zuerst, ob ein Gerät vorhanden war, sondern ob eine Gefährdungsbeurteilung vorlag, ob sie die Alleinarbeit erfasst hat, welche Maßnahmen daraus abgeleitet wurden und ob die Beschäftigten darin unterwiesen waren.
Die Dokumentation ist deshalb kein Papierkram, sondern der eigentliche Gegenstand der Prüfung. Eine sorgfältige Beurteilung mit einer bewusst gewählten organisatorischen Maßnahme steht besser da als ein angeschafftes Gerät ohne dokumentierte Begründung und ohne Unterweisung.
Jugendliche, Schwangere und weitere Sonderfälle
Über die allgemeine Regel hinaus gibt es Personengruppen mit eigenen Vorgaben. Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, das gefährliche Arbeiten grundsätzlich untersagt und Ausnahmen an die Aufsicht durch eine fachkundige Person knüpft. Für Schwangere und Stillende verlangt das Mutterschutzgesetz eine eigene Beurteilung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdungen sind auszuschließen.
Auch für Ersthelfer und die Erste-Hilfe-Organisation gelten eigene Anforderungen, die bei Alleinarbeit praktisch bedeutsam werden: Wer soll die Erste Hilfe leisten, wenn niemand da ist? Diese Frage gehört in dieselbe Beurteilung und ist häufig der Punkt, an dem eine rein organisatorische Lösung nicht mehr trägt.