Voraussetzungen (SGB III)
Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses voraus (§§ 95 ff. SGB III). In der Regel muss im Betrieb mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein; in Krisen wird diese Schwelle per Verordnung häufig abgesenkt.
Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit vorher anzuzeigen. Betriebliche und persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Rechtsgrundlage für die Einführung
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Nötig ist eine Rechtsgrundlage — ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung (mit Zustimmung des Betriebsrats) oder die individuelle Zustimmung der betroffenen Beschäftigten.
Warum die Zeiterfassung entscheidend ist
Das Kurzarbeitergeld bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (ohne Ausfall) und dem Ist-Entgelt (mit reduzierter Arbeitszeit). Grundlage dafür sind die genau erfassten tatsächlichen Arbeitsstunden und die Ausfallstunden je Beschäftigtem.
Die Agentur für Arbeit prüft diese Angaben. Eine lückenlose, revisionssichere Zeiterfassung liefert die belastbare Basis für die monatliche Abrechnung und die Prüfung.