Wann die Pflicht greift
Die Pflicht hängt am Gefahrstoff, nicht an der Betriebsgröße. Sobald bei einer Tätigkeit Gefahrstoffe verwendet werden oder entstehen können, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Betriebsanweisung zu erstellen. In der Gebäudereinigung betrifft das regelmäßig alkalische Grundreiniger, saure Sanitärreiniger, Desinfektionsmittel und lösemittelhaltige Produkte.
Vorgelagert ist das Gefahrstoffverzeichnis: Der Betrieb muss wissen, welche Gefahrstoffe überhaupt im Einsatz sind. Wer das Verzeichnis nicht führt, kann die Betriebsanweisungen nicht vollständig haben, weil ihm die Grundgesamtheit fehlt. Beides gehört zur Gefährdungsbeurteilung und nicht daneben.
Warum das Sicherheitsdatenblatt sie nicht ersetzt
Das Sicherheitsdatenblatt kommt vom Hersteller oder Lieferanten und richtet sich an den Arbeitgeber. Es beschreibt das Produkt in sechzehn festen Abschnitten, herstellerseitig und ohne Kenntnis des Einsatzorts. Die Betriebsanweisung richtet sich an die Beschäftigten und beschreibt die Tätigkeit: dieses Mittel, in dieser Verdünnung, in diesem Raum, mit dieser Schutzausrüstung.
Ein ausgedrucktes Sicherheitsdatenblatt im Ordner erfüllt die Pflicht deshalb nicht. Es ist die Quelle, aus der die Betriebsanweisung entsteht, so wie ein Datenblatt die Quelle für eine Bedienungsanleitung ist. Wer beides verwechselt, gibt den Beschäftigten ein Dokument in die Hand, das ihre Frage nicht beantwortet.
Was hineingehört
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 beschreibt Aufbau und Inhalt. Genannt werden der Arbeitsbereich und die Tätigkeit, die Bezeichnung des Gefahrstoffs, die Gefahren für Mensch und Umwelt, die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrfall, die Erste Hilfe sowie die sachgerechte Entsorgung.
Für die Reinigung ist ein Punkt besonders wichtig, der in Produktunterlagen selten deutlich steht: das Verbot, bestimmte Mittel zu mischen. Saure Sanitärreiniger zusammen mit chlorhaltigen Produkten setzen Chlorgas frei. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern einer der häufigsten Unfallhergänge in der Branche, und er gehört ausdrücklich in die Betriebsanweisung und in die Unterweisung.
Der Umfang soll eine Seite nicht wesentlich überschreiten. Eine Betriebsanweisung, die niemand liest, weil sie sechs Seiten hat, verfehlt ihren Zweck genauso wie eine, die es nicht gibt. Kurz, konkret und am Einsatzort verfügbar ist der Maßstab, nicht Vollständigkeit gegenüber dem Sicherheitsdatenblatt.
Verständliche Form und Sprache
Der Gesetzestext verlangt ausdrücklich eine für die Beschäftigten verständliche Form und Sprache. Das ist keine Empfehlung und keine Frage des Entgegenkommens. In Reinigungsbetrieben mit mehrsprachigen Teams heißt es praktisch: Eine ausschließlich deutsche Betriebsanweisung erfüllt die Pflicht gegenüber Beschäftigten, die kein Deutsch lesen, nicht.
Das betrifft auch die Unterweisung nach § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung: Sie erfolgt mündlich, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, und sie ist zu dokumentieren. Wer eine Unterweisung in einer Sprache hält, die ein Teil der Anwesenden nicht versteht, hat sie formal durchgeführt und inhaltlich nicht.
Bereitstellen ist nicht dasselbe wie nachweisen
Die Betriebsanweisung muss an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte zugänglich sein. Bei ortsfesten Arbeitsplätzen ist das ein Aushang, bei wechselnden Einsatzorten ist es die schwierigere Frage: Der Ordner in der Betriebszentrale nützt der Person im Objekt nichts. Eine digitale Bereitstellung am Objekt löst dieses Problem, weil das Dokument dort ist, wo die Tätigkeit stattfindet.
Zu unterscheiden bleibt aber zweierlei. Bereitstellen heißt, dass das Dokument verfügbar ist. Nachweisen heißt, belegen zu können, dass eine bestimmte Person es zur Kenntnis genommen hat. Nach einem Unfall zählt das Zweite, und ein Dokumentenordner allein leistet es nicht. Wer die Unterweisung belegen will, braucht eine Quittung, nicht nur eine Ablage.