Woraus eine PNA besteht
Eine vollständige Anlage hat drei Teile. Das Personen-Notsignal-Gerät trägt die Person am Körper und erkennt einen Notfall. Der Übertragungsweg bringt das Signal aus dem Gebäude heraus. Die Empfangsstelle nimmt den Alarm an, bewertet ihn und veranlasst Hilfe. Fehlt einer der drei Teile, ist es keine PNA, sondern bestenfalls ein Melder.
Der dritte Teil wird am häufigsten unterschätzt. Ein Alarm, der auf dem Mobiltelefon einer Kollegin auflaufen soll, die möglicherweise schläft oder selbst im Einsatz ist, hat keine definierte Reaktionszeit. Die DGUV Regel verlangt deshalb eine ständig besetzte Stelle oder eine gleichwertig verlässliche Organisation.
Willensabhängig und willensunabhängig
Willensabhängig ist ein Notruf, den die Person selbst absetzt, etwa durch einen Knopfdruck. Willensunabhängig sind Auslösungen, die ohne Zutun erfolgen: Lageerkennung bei einem Sturz, Erkennung fehlender Bewegung über eine gesetzte Zeit, oder das Ausbleiben einer fälligen Rückmeldung.
Für den Arbeitsschutz ist der zweite Teil der wichtigere, denn er deckt genau die Fälle ab, in denen die Person nicht mehr handlungsfähig ist. Ein System, das ausschließlich auf einen gedrückten Knopf reagiert, hilft bei Bewusstlosigkeit nicht.
Praktisch bedeutsam ist außerdem die Vor-Alarm-Stufe: Bevor ein Alarm hinausgeht, warnt das Gerät die Person, damit sie einen Fehlalarm abbrechen kann. Ohne diese Stufe steigt die Zahl der Fehlalarme, und Fehlalarme sind der schnellste Weg, ein Sicherheitssystem in der Praxis unwirksam zu machen.
Warum eine App keine zertifizierte PNA ist
Ein gewöhnliches Smartphone ist kein für diesen Zweck geprüftes Gerät. Es kann leer sein, stummgeschaltet, im Energiesparmodus, ohne Netz, oder das Betriebssystem beendet die App im Hintergrund. DIN VDE V 0825-11 stellt an ein Personen-Notsignal-Gerät Anforderungen an Betriebsdauer, Robustheit, Eigenüberwachung und Alarmierungssicherheit, die ein Alltagsgerät mit beliebigen anderen Apps nicht zusichern kann.
Daraus folgt nicht, dass eine App nutzlos wäre. Sie kann eine organisatorische Maßnahme technisch unterstützen und eine Meldekette verlässlicher machen, als Zurufe und Notizzettel es sind. Sie darf nur nicht als Erfüllung einer Anforderung dargestellt werden, die sie nicht erfüllt. Wer in einer Ausschreibung oder gegenüber der Berufsgenossenschaft behauptet, eine App sei eine PNA, schafft genau die Lücke, die im Schadensfall geprüft wird.
Wann eine PNA verlangt wird
Es gibt keinen Paragrafen, der eine PNA für bestimmte Berufe vorschreibt. Der Weg führt immer über die Gefährdungsbeurteilung: Ergibt sie eine gefährliche Alleinarbeit, sind Maßnahmen zu treffen. Reichen organisatorische Maßnahmen nicht aus, weil die mögliche Verletzung schwer ist oder Hilfe sehr schnell eintreffen muss, bleibt die technische Lösung.
In der Praxis trifft das häufig auf Instandhaltung an Maschinen, Arbeiten in Schächten und Behältern, Arbeiten mit Absturzgefahr sowie auf Nachtarbeit in abgelegenen Objekten zu. Für viele Tätigkeiten in Reinigung und Hausmeisterdienst ergibt die Beurteilung dagegen, dass eine verlässliche Meldekette genügt, solange sie wirklich verlässlich ist.
Was der Betrieb unabhängig von der Technik schuldet
Unabhängig davon, welche Lösung gewählt wird, bleiben drei Pflichten bestehen. Die Gefährdungsbeurteilung muss die Alleinarbeit ausdrücklich erfassen und dokumentiert sein. Die Beschäftigten müssen in die gewählte Maßnahme unterwiesen sein, und zwar nachweisbar. Und die Maßnahme muss regelmäßig überprüft werden, weil sich Objekte, Schichten und Personal ändern.
Der häufigste Mangel ist nicht die fehlende Technik, sondern die eingeschlafene Organisation: eine Meldekette, die auf dem Papier steht, deren ausbleibende Rückmeldungen aber seit Monaten niemand vermisst. Ein System, dessen Ausfall niemandem auffällt, ist keine Schutzmaßnahme.