Welche Branchen betroffen sind
Die verschärfte Aufzeichnungspflicht gilt für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche: das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, die Fleischwirtschaft, das Prostitutionsgewerbe sowie das Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Zusätzlich gilt die Pflicht generell für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) — unabhängig von der Branche.
Was, bis wann und wie lange
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen und ist zwei Jahre aufzubewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
Kontrolle und Bußgeld
Die Einhaltung kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Eine digitale Zeiterfassung erfüllt die Pflicht automatisch: Beginn, Ende und Dauer werden fristgerecht erfasst, revisionssicher gespeichert und lassen sich für eine Prüfung lückenlos exportieren.