Ratgeber · Arbeitsrecht

§ 17 MiLoG: In welchen Branchen gilt die Dokumentationspflicht?

Nach § 17 Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber in bestimmten Branchen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen — spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung — und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren.

Stand: 25.07.2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Kurz gesagt

  • Aufzuzeichnen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
  • Frist: spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages nach der Arbeit.
  • Aufbewahrung: zwei Jahre.
  • Gilt für die § 2a-SchwarzArbG-Branchen und generell für Minijobber.

Welche Branchen betroffen sind

Die verschärfte Aufzeichnungspflicht gilt für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche: das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, die Fleischwirtschaft, das Prostitutionsgewerbe sowie das Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Zusätzlich gilt die Pflicht generell für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) — unabhängig von der Branche.

Was, bis wann und wie lange

Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen und ist zwei Jahre aufzubewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.

Kontrolle und Bußgeld

Die Einhaltung kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Eine digitale Zeiterfassung erfüllt die Pflicht automatisch: Beginn, Ende und Dauer werden fristgerecht erfasst, revisionssicher gespeichert und lassen sich für eine Prüfung lückenlos exportieren.

Häufige Fragen

Welche Branchen müssen die Arbeitszeit nach § 17 MiLoG dokumentieren? +

Die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen — u. a. Bau, Gaststätten/Beherbergung, Personenbeförderung, Speditions-/Transport-/Logistikgewerbe, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft sowie das Wach- und Sicherheitsgewerbe — und generell alle Minijobber.

Bis wann muss die Arbeitszeit aufgezeichnet werden? +

Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.

Gilt die Dokumentationspflicht auch für Minijobs? +

Ja. Für geringfügig Beschäftigte gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG generell, unabhängig von der Branche.

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