Zwei Regelwerke nebeneinander
Der Arbeitsschutz in Deutschland ruht auf zwei Säulen. Die staatliche Säule sind das Arbeitsschutzgesetz und die darauf gestützten Verordnungen, etwa die Gefahrstoffverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die PSA-Benutzungsverordnung und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Überwacht wird sie von den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Die zweite Säule sind die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, allen voran die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention".
Für Betriebe der Gebäudereinigung ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) zuständig. Sie berät, überwacht die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und erbringt nach einem Arbeitsunfall die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Konkrete Hinweise für die Branche fasst die DGUV Regel 101-605 „Branche Gebäudereinigung" zusammen.
Die Pflichtenkette in fünf Schritten
Erstens die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Welche Gefährdungen bestehen bei welcher Tätigkeit an welchem Ort? Zweitens die Maßnahmen nach §§ 3 und 4 ArbSchG. § 4 gibt dafür Grundsätze vor: Gefährdungen möglichst vermeiden, Gefahren an ihrer Quelle bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung nur nachrangig einsetzen. Drittens die Dokumentation nach § 6 ArbSchG: das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung.
Viertens die Unterweisung nach § 12 ArbSchG, bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln, und nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich und dokumentiert. Fünftens die Wirksamkeitskontrolle: Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG sind die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Ohne Gefährdungsbeurteilung gibt es keine begründeten Maßnahmen, ohne Maßnahmen keinen Inhalt für die Unterweisung, und ohne Dokumentation lässt sich keiner der Schritte im Nachhinein belegen. Die Einzelartikel dieser Themenreihe vertiefen je einen Schritt.
Die typischen Gefährdungen der Branche
Gefahrstoffe: Viele Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind als Gefahrstoffe eingestuft. Daraus folgen nach der Gefahrstoffverordnung ein Gefahrstoffverzeichnis und eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten mit diesen Stoffen (§ 6 GefStoffV), eine Betriebsanweisung je Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 GefStoffV) und eine mündliche Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).
Feuchtarbeit und Hautschutz: Wer regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag Feuchtarbeit leistet, dem ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten; bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag ist sie Pflichtvorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 1). Was genau als Feuchtarbeit zählt, beschreibt die Technische Regel TRGS 401. In der Unterhaltsreinigung ist diese Schwelle schnell erreicht, und sie gehört deshalb in jede Gefährdungsbeurteilung der Branche.
Stürze und Alleinarbeit: Nasse Böden, Arbeiten auf Leitern und Tritten und die Glasreinigung in der Höhe sind klassische Unfallquellen. Hinzu kommt die Alleinarbeit in leeren Objekten am Abend, in der Nacht oder am Wochenende. Ob sie zusätzliche Schutzmaßnahmen braucht, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung; wird die Arbeit als gefährlich eingestuft, verlangt § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen.
Arbeiten im Objekt des Kunden
Reinigungskräfte arbeiten in Gebäuden, die ihrem Arbeitgeber nicht gehören. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, verpflichtet § 8 Abs. 1 ArbSchG die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit: Sie müssen sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die Gefahren unterrichten und Maßnahmen abstimmen, soweit das für Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG muss sich der Arbeitgeber, in dessen Betrieb fremde Beschäftigte tätig werden, vergewissern, dass sie angemessene Anweisungen erhalten haben.
Praktisch heißt das: Was über das Objekt bekannt sein muss, etwa Gefahrenbereiche, Notausgänge, Alarmanlage, Ansprechpartner und die Zeiten, in denen niemand im Haus ist, gehört in die Gefährdungsbeurteilung des Reinigungsbetriebs und in die Einweisung der Kräfte vor Ort. Der Vertrag mit dem Kunden verschiebt die Verantwortung für die eigenen Beschäftigten nicht; § 8 ArbSchG ergänzt die Pflichten des Arbeitgebers, er ersetzt sie nicht.
Was es kostet, wenn die Kette reißt
Die Arbeitsschutzbehörde kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind. Wer als Arbeitgeber einer solchen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, riskiert nach § 25 ArbSchG eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro. Schwerer wiegt oft die sozialrechtliche Seite: Wurde ein Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, können die Sozialversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 SGB VII ihre Aufwendungen zurückverlangen, bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird im Einzelfall entschieden, und dafür ist die Dokumentation das Beweismittel. Eine fehlende oder offensichtlich unpassende Gefährdungsbeurteilung, eine nie durchgeführte Unterweisung oder eine Betriebsanweisung, die nur im Büro lag, sind genau die Punkte, nach denen nach einem Unfall gefragt wird.
Was Software dabei leisten kann und was nicht
Eine Software ersetzt keinen Schritt dieser Kette. Sie beurteilt keine Gefährdung, hält keine mündliche Unterweisung und ist keine Personen-Notsignal-Anlage nach DGUV Regel 112-139. Was sie leisten kann, ist Organisation: Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung dort bereitstellen, wo die Tätigkeit stattfindet, die Kenntnisnahme je Person quittieren lassen und eine Meldekette für Alleinarbeit technisch unterstützen.
In ShiftScan gibt es dafür Objektdokumente, die sich für die Mitarbeiter freigeben und von ihnen als gelesen bestätigen lassen, und eine Notsignal-Funktion für Alleinarbeit, die bei ausbleibendem Lebenszeichen oder einem Hilfe-Alarm die Verantwortlichen benachrichtigt. Beides sind Hilfsmittel für die Organisation des Arbeitgebers, keine Erfüllung einer Arbeitsschutzpflicht. Die Pflichten selbst und die Entscheidung, welche Maßnahme genügt, bleiben beim Betrieb.